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   BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87   

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BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87 (https://dejure.org/1988,6069)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1988 - 6 AZR 390/87 (https://dejure.org/1988,6069)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1988 - 6 AZR 390/87 (https://dejure.org/1988,6069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegfall der bezahlten Mittagspause eines Arbeitnehmers - Anspruch auf Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit - Verweis von Tarifverträgen auf das Beamtenrecht - Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85

    Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit - Berechtigung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 13 Abs. 1 TV Ang in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).

    Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).

    Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).

    Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.

    Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 136/76

    Ansprüche des Inhabers eines Gewerbebetriebes wegen Beschädigung eines

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Dritte erwerben zwar nicht wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Leistungsanspruch, ihnen erwächst aber ein vertraglicher Schadenersatzanspruch, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zufügt (vgl. u.a. BGHZ 49, 350, 353; BGHZ 51, 91, 96 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - AP Nr. 8 zu § 328 BGB m. w. N.).

    Die Einbeziehung Dritter muß sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages und einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erfolgten Auslegung ableiten lassen (BGH Urteil vom 12. Juli 1977, aaO).

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Dritte erwerben zwar nicht wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Leistungsanspruch, ihnen erwächst aber ein vertraglicher Schadenersatzanspruch, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zufügt (vgl. u.a. BGHZ 49, 350, 353; BGHZ 51, 91, 96 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - AP Nr. 8 zu § 328 BGB m. w. N.).

    Dann nämlich entspricht es Sinn und Zweck des Vertrages sowie Treu und Glauben, daß dem Dritten der Schutz des Vertrages in gleicher Weise zugute kommt wie dem Gläubiger selbst (vgl. BGHZ 49, 350, 354).

  • BAG, 27.08.1986 - 8 AZR 397/83

    Tariflicher Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Sie ist damit keine Tarifnorm, aus der sich für die Klägerin anspruchsbegründend unmittelbar tarifliche Wirkungen herleiten lassen (vgl. BAGE 52, 398, 404 = AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TVAL II).

    Gemeinsame Erklärungen können zwar als Auslegungshilfe für die Ermittlung des Tarifinhalts herangezogen werden (BAGE 52, 398, 404), sie dürfen sich aber nicht in Widerspruch mit Wortlaut und Sinn des Tarifvertrages setzen (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986, aa0; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 426).

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79

    Ersatz der Kosten für Umzug

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Insoweit hängt die Rechtsgeltung als Tarifnorm ebenfalls allein von dem Willen der Tarifvertragsparteien ab (vgl. BAGE 41, 47, 51 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

    Die notwendige Klarheit der Normen wird aber erreicht, unabhängig davon, ob in einem Tarifvertrag ein anderer Tarifvertrag oder Vorschriften des Beamtenrechts in Bezug genommen werden (BAGE 34, 42, 46 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form; BAGE 41, 47, 51 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZN 305/82

    Vorvertrag zum Tarifvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Zwar können Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit oder aus Anlaß des Tarifabschlusses Abreden verschiedenster Art treffen, aus denen sich auch Verpflichtungen und Ansprüche ergeben können (vgl. BAGE 6, 321, 341 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAGE 28, 225, 230 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form; BAGE 39, 346, 348 = AP Nr. 23 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz = EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 41 - die beiden letzteren zu Vorverträgen der Tarifvertragsparteien).

    Diese Abreden bedürfen - zumindest dann, wenn es sich um Vorverträge handelt - auch nicht der Schriftform (vgl. BAGE 28, 225, 230; BAGE 39, 346, 349).

  • BAG, 19.10.1976 - 1 AZR 611/75

    Tarifvertragsrecht: Wirksamkeit und Anfechtung eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Zwar können Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit oder aus Anlaß des Tarifabschlusses Abreden verschiedenster Art treffen, aus denen sich auch Verpflichtungen und Ansprüche ergeben können (vgl. BAGE 6, 321, 341 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAGE 28, 225, 230 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form; BAGE 39, 346, 348 = AP Nr. 23 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz = EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 41 - die beiden letzteren zu Vorverträgen der Tarifvertragsparteien).

    Diese Abreden bedürfen - zumindest dann, wenn es sich um Vorverträge handelt - auch nicht der Schriftform (vgl. BAGE 28, 225, 230; BAGE 39, 346, 349).

  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Deshalb kann eine betriebliche Übung nur dann entstehen, wenn es an einer inhaltsgleichen Rechtsgrundlage für die Gewährung fehlt (vgl. dazu auch erkennender Senat BAGE 49, 151, 159 = AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16).
  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
  • BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58

    Capuzol - Produzentenhaftung; § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
    Voraussetzung für einen Vertrag zugunsten Dritter ist mithin die Verpflichtung des Schuldners, an einen Dritten zu leisten (vgl. u.a. BGH Urteil vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 - AP Nr. 1 zu § 328 BGB).
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 19/86

    Eingruppierung eines Schwergerätemechanikers bei den

  • BAG, 10.04.1985 - 7 AZR 36/83

    Anspruch eines Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn auf Grenzgängerzehrgeld -

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

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